§ 19 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ergänzungsbehörden

§ 19.

(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.

(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063966

alte Dokumentnummer

N4199223818J

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