Ergänzungsbehörden
§ 19.
(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063966
alte Dokumentnummer
N4199223818J
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