§ 19 Wertpapierbereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 19. Entschädigung für Nachzügler und Behandlung der Reststücke.

(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Prüfstelle hat die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40261058

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