Haftung der Genossenschafter.
§ 19.
(1) Die Haftung der Genossenschafter ist auf ihre Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) beschränkt.
(2) Die Haftung eines Genossenschafters erlischt mit der Feststellung des Abschlusses über das Geschäftsjahr, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025101
alte Dokumentnummer
N2194812700R
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