§ 19 WEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Bestellung eines Verwalters

§ 19

§ 19. Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)