§ 19.
(1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer werden nach Feststellung ihrer Eignung vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten nicht entzogen werden.
(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.
(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.
(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.
(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129854
alte Dokumentnummer
N8194839246L
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