§ 19 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

§ 19.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des Art. 8 lit. c, soweit es um die Bestätigung der Sachverhalte des Art. 10 Abs. 1 lit. b 1., 3. und 4. Unterabsatz mit Ausnahme des Art. 11 lit. a geht, des Art. 10 Abs. 1 lit. b, mit Ausnahme des 2. Unterabsatzes, des Art. 11 lit. b, des Art. 13 Abs. 2, soweit es um die Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b 3. Unterabsatz geht und des Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde anzusehen.

(3) Als wissenschaftliche Behörde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde anzusehen.

(4) Mit der Vollziehung, soweit das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Die Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

Schlagworte

Zuständigkeitsbestimmung, Eingangszollstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139485

alte Dokumentnummer

N8199654584J

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