Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten
§ 19
Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131871
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