Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 19.
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219880
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