§ 19 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19.

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219880

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