§ 19 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19.

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103484

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