Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 19.
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103484
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