Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 19.
(1) Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, außer Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes bereits absolviert haben, sind berechtigt, das Diplomstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1997/98 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes noch nicht absolviert haben, sind berechtigt, den ersten Studienabschnitt bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 nach den bisher geltenden Studienvorschriften zu beenden. Die Fortsetzung des Diplomstudiums nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung ist auch vor Ablauf des Studienjahres 1996/97 nur nach den neuen Studienvorschriften zulässig.
(4) Ordentliche Hörer, die ihr Doktoratsstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1995/96 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2, 3 und 4 haben jedoch das Recht, sich jeweils während der Inskriptionsfrist durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
(6) Im Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.
(7) Absolventen, die das Recht zur Führung des akademischen Grades „Tierarzt“ erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den Grad „Diplom-Tierarzt“, lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae“, Absolventinnen jedoch den akademischen Grad „Diplom-Tierärztin“, lateinische Bezeichnung „Magistra medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“, zu führen.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form gemäß § 2 führen.
(9) Absolventinnen gemäß Abs. 2 und 4 ist der akademische Grad ab dem 1. Oktober 1993 in der weiblichen Form gemäß § 2 zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124879
alte Dokumentnummer
N7199327957J
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