§ 19 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Rechnungslegung und Prüfung

§ 19

(1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

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