Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.
§ 19.
(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 5.)
Schlagworte
Eigentumsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004685
alte Dokumentnummer
N11953124240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)