§ 19 Verwaltergesetz 1952

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1953

Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.

§ 19.

(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.

(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 5.)

Schlagworte

Eigentumsverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004685

alte Dokumentnummer

N11953124240

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