§ 19 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne vom 1. Dezember 1994, BGBl. Nr. 562/1994 außer Kraft.

(2) Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, erstellt worden sind, dürfen bis höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen hat.

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