Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
§ 19
(1) § 19.Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.
(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
- 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
- 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
- 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
- 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
- 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
- 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
- 7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
- 2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
- 3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
- 4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
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