§ 19 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1998

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 19.

(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117466

alte Dokumentnummer

N6199960646L

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