§ 19 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Behebung von Mängeln

§ 19.

(1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.

(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.

(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084694

alte Dokumentnummer

N5199450791J

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