§ 19 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 19.

(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40088208

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