§. 19.
Inwieferne die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes den staatlich bestellten Lebensmittel-Analytikern zusteht, wird von Fall zu Fall durch die ihre Bestellung betreffende Verlautbarung bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128865
alte Dokumentnummer
N8189737377L
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