§ 19 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 19.

Inwieferne die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes den staatlich bestellten Lebensmittel-Analytikern zusteht, wird von Fall zu Fall durch die ihre Bestellung betreffende Verlautbarung bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128865

alte Dokumentnummer

N8189737377L

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