§. 19.
Wird das Unternehmen nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt, so hat die politische Landesbehörde durch fallweise zu bestimmende geeignete Organe die nöthige Aufsicht ausüben zu lassen, damit das Unternehmen in der den Vorschriften dieses Gesetzes und dem genehmigten Projecte entsprechenden Art und Weise ausgeführt werde.
Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die baulichen und forstlich-biologischen Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959
Schlagworte
Wildbachverbauung, Projekt
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128838
alte Dokumentnummer
N8188437316L
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