§ 19 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1959

§. 19.

Wird das Unternehmen nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt, so hat die politische Landesbehörde durch fallweise zu bestimmende geeignete Organe die nöthige Aufsicht ausüben zu lassen, damit das Unternehmen in der den Vorschriften dieses Gesetzes und dem genehmigten Projecte entsprechenden Art und Weise ausgeführt werde.

Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die baulichen und forstlich-biologischen Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959

Schlagworte

Wildbachverbauung, Projekt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128838

alte Dokumentnummer

N8188437316L

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