Förderungswerber
§ 19.
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
- 1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
- 2. Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
- 3. Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
- 4. Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
- 5. physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
- 6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.
Schlagworte
Liefervertrag, Einzelwasserversorgungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136488
alte Dokumentnummer
N8199326768J
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