§ 19 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Förderungswerber

§ 19.

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

  1. 1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
  2. 2. Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
  3. 3. Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
  4. 4. Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
  5. 5. physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
  6. 6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.

Schlagworte

Liefervertrag, Einzelwasserversorgungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136488

alte Dokumentnummer

N8199326768J

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