§ 19 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Ermittlung der Sprachübertragungsqualität

§ 19

(1) Der MOS ist durch jährliche, nach anerkannten sozialwissenschaftlichen Methoden durchzuführende, repräsentative Benutzerbefragungen zu ermitteln, in welchen die Testpersonen die Sprachübertragungsqualität als ausgezeichnet, gut, befriedigend oder schwach bezeichnen.

(2) Der MOS ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

I = (4xpe) + (3xpg) + (2xpf) + pp

Dabei bedeuten

pe der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als

ausgezeichnet bezeichnen

pg der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als

gut bezeichnen

pf der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als

befriedigend bezeichnen

pp der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als

schwach bezeichnen

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