§ 19 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Kontrollsystem und Qualitätssicherung

§ 19.

(1) Als Teil des Überwachungskonzepts hat der Inhaber ein dokumentiertes und effektives Kontrollsystem zu betreiben, das sämtliche relevante Datenflussaktivitäten umfasst, das sind insbesondere:

  1. 1. Datensammlung (Ermittlung von Tätigkeitsdaten durch Messungen und/oder Sammeln von Belegen, Probenahmen, Analysen, Kontrollmaßnahmen zur Ermittlung von Rechenfaktoren, etc.),
  2. 2. Datenverarbeitung (Verknüpfung mit Buchhaltungs-Datenverarbeitungssystemen und dergleichen, Berechnen von Emissionen, etc.) und
  3. 3. Datenaufbewahrung.

(2) Das Kontrollsystem muss geeignet sein, Risiken von Nichtkonformitäten und Falschangaben bezüglich der Ermittlung von Treibhausgasemissionen zu identifizieren und zu mindern. Soweit dies dem Inhaber möglich ist, sind die Zuständigkeiten für Datenverarbeitung und Kontrolle zu trennen.

(3) Das Kontrollsystem kann sich auf geeignete Verfahren und Dokumente stützen, die der Inhaber für andere Kontroll- und Managementsysteme einsetzt, insbesondere für die Umweltmanagementsysteme EMAS oder ISO 14001:2004, Qualitätsmanagement gemäß ISO 9001:2000 und für interne Kontrollsysteme im Finanzbereich. Im diesem Falle trägt der Inhaber dafür Sorge, dass den Anforderungen des genehmigten Überwachungskonzepts in dem jeweils angewandten System angemessen Rechnung getragen wird.

(4) Zur Qualitätssicherung hat der Inhaber insbesondere darauf zu achten, dass verwendete Messgeräte regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktion hin geprüft und erforderlichenfalls gewartet, kalibriert und justiert werden, sowie dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, sofern anwendbar, eingehalten werden.

(5) Ergibt die Überprüfung von Messgeräten gemäß Abs. 4, dass ein Messgerät zur Überwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung ungeeignet ist, so ergreift der Inhaber unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen.

(6) Die Planung nötiger Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist im Überwachungskonzept darzustellen. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen ist gemeinsam mit den Daten der jährlichen Emissionsermittlung zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen. Korrekturmaßnahmen gemäß Abs. 5 sind der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen, sofern durch das mangelhafte Messgerät die zulässige Unsicherheit nicht eingehalten wurde, oder wenn nach der Korrektur bezüglich der Messunsicherheit eine andere Ebene erreicht wird.

(7) Datenverarbeitungssysteme (einschließlich manueller Berechnungen und Datensammlungen) sind transparent zu dokumentieren. Soweit der Inhaber Informationstechnologien, einschließlich Computer-Prozesskontrollen, anwendet, sind diese so zu konzipieren, zu dokumentieren, zu testen, zu implementieren, zu kontrollieren und zu unterhalten, dass eine verlässliche, genaue und zeitgerechte Datenverarbeitung gewährleistet ist. Dies beinhaltet die vorschriftsmäßige Anwendung der im Überwachungskonzept vorgegebenen Berechnungsformeln. Zur Kontrolle von Informationstechnologien gehören Zugriffskontrolle, Back-up, Wiederherstellung von Daten, Kontinuitätsplanung und Sicherheit.

(8) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 gilt für N2O-Emissionsmessungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 zur Qualitätssicherung Folgendes:

  1. 1. Die Qualitätssicherung der kontinuierlichen Messung der N2O- und der Sauerstoffkonzentration hat nach den Vorschriften der Norm EN 14.181:2004 zu erfolgen;
  2. 2. die installierten Messgeräte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktion hin zu überprüfen und mittels Parallelmessungen alle drei Jahre unter Berücksichtigung von EN 14.181 in der geltenden Fassung zu kalibrieren;
  3. 3. soweit als Grundlage für die Kalibrierung der Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung Emissionsgrenzwerte verwendet werden und für N2O oder O2 keine Emissionsgrenzwerte existieren, ist als Näherungswert für den Emissionsgrenzwert der jährliche Mittelwert der Halbstundenkonzentration heranzuziehen;
  4. 4. die QAL 2-Stufe ist zusätzlich zum Messgas mit geeigneten Referenzgasen abzuwickeln, um einen möglichst breiten Kalibrierbereich zu gewährleisten;
  5. 5. sofern die Unsicherheit bei der Messung des Abgasvolumenstroms signifikant zur Gesamtunsicherheit beiträgt, ist abweichend von Z 2 die Messeinrichtung zur Messung des Abgasstromvolumens jährlich oder im Rahmen der Wartung der Einrichtung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu kalibrieren;
  6. 6. wird bei internen Prüfungen festgestellt, dass EN 14.181 in der geltenden Fassung nicht eingehalten wurde oder eine Neukalibrierung vorzunehmen ist, ist dies der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG umgehend mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122167

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