§ 19 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Durchführung der Anhaltung

§ 19

(1) Zur Sicherung des Zweckes der Anhaltung und zur Förderung der Heilung sind die Angehaltenen in der Krankenanstalt Beschränkungen in der Freiheit der Bewegung und des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen. Sie unterliegen besonderen Regelungen hinsichtlich der Ausgangserlaubnis, der Besuchserlaubnis und der Bettruhe. Zu Behandlungszwecken können sie mit ihrer Zustimmung zu Arbeiten in der Anstalt herangezogen werden. Der Besitz und der Genuß von alkoholischen Getränken ist ihnen ohne Erlaubnis des ärztlichen Leiters der Anstalt untersagt.

(2) Wenn ein Angehaltener unerlaubt alkoholische Getränke in die Anstalt verbringt oder zu verbringen sucht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des Angehaltenen die Feststellung zu beantragen, daß die Öffnung der während der Anhaltung vom Kranken mitgebrachten oder an ihn gesandten Pakete, in denen nach ihrem Umfang und Gewicht Getränke enthalten sein können, und die Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist.

(3) Das Gericht hat die Zulässigkeit der Öffnung der Pakete und der Beschlagnahme der alkoholischen Getränke auszusprechen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(4) Die auf Grund eines Beschlusses des Gerichtes gemäß Abs. 3 oder § 15 Abs. 2 beschlagnahmten Getränke sind dem Absender zurückzustellen.

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