§ 19 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 19.

Hat der Erblasser in Betreff des Uebernahmswertes des Hofes keine Verfügung getroffen und kommt auch keine Vereinbarung der Betheiligten hierüber zu Stande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen, so dass der Uebernehmer wohl bestehen kann.

Der gerichtlichen Entscheidung hat die Schätzung des Hofes durch Sachverständige und die Einvernehmung des Gemeinde-Vorstandes voranzugehen.

Bei der Schätzung ist auf den Ertragswert angemessene Rücksicht zu nehmen. Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben. Auf das vorhandene Betriebs-Inventar ist bei Feststellung des Hofwertes zwar angemessene Rücksicht zu nehmen, doch soll es, insoweit es ein Zugehör des Hofes bildet, nicht selbständig geschätzt werden.

Den Betheiligten steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Miterben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen.

Zu Abs. 4: Zum Kollissionskurator vgl. § 271 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Übernahmspreis, Wert, Wohl-Bestehens-Wert, Übereinkunft, Einigung,

Beteiligte, Gutachter, Bürgermeister, Inventar, Befund,

Kollissionskurator, Widerstreitkurator, Übernahmswert, Übernehmer

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022775

alte Dokumentnummer

N2190011033S

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