Neuerrichtungsbeirat
§ 19.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.
(2) Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
- 1. der Monopolverwaltung GmbH,
- 2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
- 3. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten
- an.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR12054700
alte Dokumentnummer
N3199552119J
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