§ 19 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Neuerrichtungsbeirat

§ 19.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.

(2) Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

  1. 1. der Monopolverwaltung GmbH,
  2. 2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
  3. 3. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054700

alte Dokumentnummer

N3199552119J

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