Kostenersatz
§ 19.
Der Bund hat der Abwicklungsstelle für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie die Durchführung der Ausschreibungen über die Stromverbrauchsreduktion die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten bedarfsgerecht zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250037
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