§ 19 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Kostenersatz

§ 19.

Der Bund hat der Abwicklungsstelle für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie die Durchführung der Ausschreibungen über die Stromverbrauchsreduktion die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten bedarfsgerecht zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250037

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