§ 19.
(1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben:
- 1. der Name und die Anschrift des Empfängers;
- 2. das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift des Absenders;
- 3. die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base; bei Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden.
(2) Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach Muster 5 erforderlich.
(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen und die mit der Einfuhrsendung allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen in halbmonatigen Zeiträumen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.
(5) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Suchtgiftes umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010410
Dokumentnummer
NOR12132791
alte Dokumentnummer
N8197928703L
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