§ 19 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2012

§ 19.

(1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
  2. 2. den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;
  3. 3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
  4. 4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
  5. 5. bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
  6. 6. das Ausstellungsdatum;
  7. 7. die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.

(3) Fehlen

  1. 1. die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
  2. 2. die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
  3. 3. das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
  4. 4. der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
  5. 5. der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
  1. so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Z 1 bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.

(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

Schlagworte

Familienname, Name

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143095

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