Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zulassung von Bauarten
§ 19.
(1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- 1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
- 2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
- 3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058942
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