§ 19 Staatsgrenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 19

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

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