§ 19 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen

§ 19

Kreditinstitute haben bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 zu erfüllen.

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