Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen
§ 19
Kreditinstitute haben bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 zu erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)