Überlassung
§ 19
Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Überlassung
§ 19
Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig.
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