§ 19 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1982

Grundsatzbestimmung

Sonderformen der Hauptschule

§ 19.

Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118427

alte Dokumentnummer

N7196212060Y

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