Grundsatzbestimmung
Sonderformen der Hauptschule
§ 19.
Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118427
alte Dokumentnummer
N7196212060Y
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