Durchführung der Überprüfungen
§ 19.
(1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß § 26.
(4) Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106100
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