§ 19
Löschung des abgezahlten Betrags.
Auskunftserteilung über diesen Betrag
(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen Urkunden vorzulegen.
(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vorjahres abgezahlt war.
Schlagworte
Schiffsregister
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145056
alte Dokumentnummer
N9194312083I
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