Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 19
Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
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