§ 19 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19

(1) § 19.Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

  1. 1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);
  2. 2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

    geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

  1. 3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;
  2. 2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
  3. 3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
  4. 4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;
  5. 5. die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;
  6. 6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
  7. 7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
  1. a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
  2. b) eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,
  3. c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
  1. 8. alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen über Personen,
  1. a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
  2. b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;
  1. 9. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

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