§ 19 RHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 19

(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.

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