Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 19.
(1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die übrigen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121376
alte Dokumentnummer
N7198510668Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)