§ 19 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsrecht zu § 12

Übergangsrecht zu § 12

§ 19

Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie):

§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache" hat das Abfassen von Texten entweder

  1. 1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
  2. 2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.``

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)