IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsrecht zu § 12
Übergangsrecht zu § 12
§ 19
Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie):
„§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache" hat das Abfassen von Texten entweder
- 1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
- 2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.``
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