§ 19 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse

§ 19.

(1) Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 3 ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122811

alte Dokumentnummer

N7198916162J

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