§ 19 Reichssanitätsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 19

Der Minister des Innern verwendet den Referenten für Sanitätsangelegenheiten:

  1. a) zur Bearbeitung der in das Gebiet des Sanitätswesens einschlagenden Geschäftsstücke des Ministeriums:
  2. b) zur Ueberwachung des gesammten Sanitätspersonales und aller Sanitätsanstalten, sowie der Handhabung der Sanitätsgesetze und Verordnungen durch die dazu berufenen Organe;
  3. c) zu zeitweisen Inspectionsreisen.

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