§ 19
Der Minister des Innern verwendet den Referenten für Sanitätsangelegenheiten:
- a) zur Bearbeitung der in das Gebiet des Sanitätswesens einschlagenden Geschäftsstücke des Ministeriums:
- b) zur Ueberwachung des gesammten Sanitätspersonales und aller Sanitätsanstalten, sowie der Handhabung der Sanitätsgesetze und Verordnungen durch die dazu berufenen Organe;
- c) zu zeitweisen Inspectionsreisen.
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