Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 19.
Der Studienplan hat für jene Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu enthalten, nach Möglichkeit die Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120608
alte Dokumentnummer
N7197931563L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
