§ 19 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Termine der Lehrveranstaltungen

§ 19.

Der Studienplan hat für jene Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu enthalten, nach Möglichkeit die Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120608

alte Dokumentnummer

N7197931563L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)