§ 19 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

2. Hauptstück

Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes

Drittland

1. Abschnitt

Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person

§ 19.

(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland durch Österreich verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so hat die natürliche oder juristische Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist, bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag einzureichen, wenn Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist.

(2) Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.

(3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104271

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