Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER VERWENDUNG VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG
§ 19
Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
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