Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand
§ 19.
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen
- 1. gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist,
- 2. gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.
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