§ 19 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 19.

(1) Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit

  1. 1. „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
  2. 2. „bestanden“ oder
  3. 3. „nicht bestanden“
  1. zu beurteilen.

(2) Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265983

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