Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 19.
(1) Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit
- 1. „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2. „bestanden“ oder
- 3. „nicht bestanden“
- zu beurteilen.
(2) Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265983
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