§ 19 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 19

(1) § 19.Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
  2. 2. Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
  3. 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.

(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.

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