Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung
§ 19.
(1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010889
Dokumentnummer
NOR12138469
alte Dokumentnummer
N8199546281J
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