§ 19 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutzklassen und Schutzniveau

Höchstmögliches Schutzniveau

§ 19

Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Verwendung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.

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